Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
Darüber hinaus kommt das folgende Löschkonzept zur Anwendung:
Das Patientenrechtegesetz schreibt in § 630 f BGB vor, dass die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren ist. Die Patientenakte umfasst alle Aufzeichnungen über die durchgeführten Behandlungen und deren Ergebnisse. Insbesondere gehören Anmeldebogen, Behandlungsvertrag, Verordnungskopien, Aufklärungsbögen, Befundbogen, Behandlungsplan und Arztbericht in die Patientenakte.
Ebenfalls in die Patientenakte gehört die vom Leistungserbringer anzufertigende Verlaufsdokumentation. Durch das Patientenrechtegesetz erhöht sich auch diese Aufbewahrungsfrist nun auf 10 Jahre. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres (31.12.), in dem die Behandlungsserie abgeschlossen worden ist.
Gemäß § 147 der Abgabenordnung müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahrt werden. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der Handels- und Geschäftsbriefe müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, im dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Ansprüche des Leistungserbringers gegenüber Patienten auf Vergütung der durchgeführten Dienstleistung (Heilbehandlung, Präventions- oder Wellnessmaßnahme) verjährten gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit Abschluss des Dienstleistungsvertrags.